Aus den Informationsblättern des Deutschen Generalkonsulats in der Türkei:

Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland

Für Eheschließungen in der Bundesrepublik Deutschland benötigt ein(e) türkische(r) Staatsangehörige(r) ein Ehefähigkeitszeugnis, das bei dem für sie/ihn zuständigen Personenstandsamt (Nüfüs Müdürlügü) beantragt werden muß. 
 

Die Angaben über beide Verlobte müssen in das Ehefähigkeitszeugnis durch das zuständige türkische Personenstandsamt eingetragen werden.

  • Für die Eintragung der Personalien des/der Verlobten, der/die nicht die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, verlangen die zuständigen türkischen Personenstandsämter in der Regel die Vorlage entsprechender Dokumente, ggfls. mit Übersetzung. ( Informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Standesamt). 

  • In dem Ehefähigkeitszeugnis müssen die genauen Personalien des/der ausländischen Verlobten unbedingt enthalten sein.Wenn die Felder für die weiteren Informationen nicht ausgefüllt werden, müssen sie vom türkischen Personenstandsamt durch Striche unbenutzbar gemacht werden. 

Das Ausfüllen der Spalte Nr.2 oberhalb des Dokuments, in der das Personenstandsamt angegeben werden soll, ist wichtig, da das im unteren Teil des Dokuments anzubringende Siegel manchmal unleserlich sein kann. 

Der früher üblichen Zuständigkeitsbescheinigungen gemäß § 5 a des Personenstandsgesetzes bedarf es nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 5.September 1997 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen am 1.November 1997 nicht mehr. 

Der in Artikel 10 des obengenannten Übereinkommens vorgesehene Verzicht auf jegliche Legalisation von Dokumenten, die in einem Unterzeichnerstaat nach dem im Abkommen festgelegten mehrsprachigen Muster erstellt werden, umfasst auch die Zuständigkeitsbescheinigung auf Ehefähigkeitszeugnissen der nachfolgenden Unterzeichnerstaaten : Luxemburg, Niederlande, Portugal, Italien, Österreich, Spanien, Türkei, Schweiz und Deutschland.

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