Aus den Informationsblättern
des Deutschen Generalkonsulats in der Türkei:
Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland Für
Eheschließungen in der Bundesrepublik Deutschland benötigt ein(e) türkische(r)
Staatsangehörige(r) ein Ehefähigkeitszeugnis, das bei dem für sie/ihn
zuständigen Personenstandsamt (Nüfüs Müdürlügü) beantragt werden muß.
Die Angaben über beide Verlobte müssen in das Ehefähigkeitszeugnis durch das zuständige türkische Personenstandsamt eingetragen werden.
Das Ausfüllen der Spalte Nr.2 oberhalb des Dokuments, in der das Personenstandsamt angegeben werden soll, ist wichtig, da das im unteren Teil des Dokuments anzubringende Siegel manchmal unleserlich sein kann. Der früher üblichen Zuständigkeitsbescheinigungen gemäß § 5 a des Personenstandsgesetzes bedarf es nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 5.September 1997 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen am 1.November 1997 nicht mehr. Der
in Artikel 10 des obengenannten Übereinkommens vorgesehene Verzicht auf
jegliche Legalisation von Dokumenten, die in einem Unterzeichnerstaat
nach dem im Abkommen festgelegten mehrsprachigen Muster erstellt werden,
umfasst auch die Zuständigkeitsbescheinigung auf Ehefähigkeitszeugnissen
der nachfolgenden Unterzeichnerstaaten : Luxemburg, Niederlande, Portugal,
Italien, Österreich, Spanien, Türkei, Schweiz und Deutschland.
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