Aus den Informationsblättern des Deutschen Generalkonsulats in der Türkei:

Die Echtheitsbestätigung türkischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland

  • Begriff der öffentlichen Urkunde

  • Deutsche öffentliche Urkunden sind solche, die von einer Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind und den vollen Beweis eines durch die Behörde / Urkundsperson beurkundeten Vorgangs begründen ( z.B. Urkunden von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Notaren).Unter diesen Begriff fallen in dem hier behandelten Zusammenhang auch amtliche Bescheinigungen auf Privaturkunden ( z.B. darauf angebrachte Unterschriftsbeglaubigungen, Rechtskrafts-, Registrier- und Sichtvermerke). In der Türkei werden die Rechtsbegriffe ähnlich verstanden.

     
     
  • Die Legalisation als Echtheitsbestätigung

  • Zum Beweis der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde genügt für diese zu ihrer Verwendung im deutschen Rechtsbereich grundsätzlich die Legalisation durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (§ 438 II ZPO).Nach § 13 des Konsulargesetzes (KG) gibt es zwei Arten der Legalisation : - Legalisation im engeren Sinn (§ 13 II KG ) Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und ggf. der Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. - Legalisation im weiteren Sinn (§ 13 IV KG ) Zusätzliche Bestätigung, dass der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde Zuständig war und dass die Urkunde in den Gestzen des Ausstellungsortes entsprechenden Form aufgenommen worden ist.

     
  • Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 ( BGBI 1965 II, Seite 876 )

  • Dieses Übereinkommen ist im Verhältnis zur Türkei seit dem 29.8.1985 anwendbar.Es befreit türkische öffentliche Urkunden von der Legalisation durch die deutschen Auslandsvertretungen und macht gemäß Art.9 eine solche auch gleichzeitig für diese unzulässig.Die Legalisation wird durch eine sogenannte "Apostille" der hierfür zuständigen türkischen Behörde ersetzt.

     
  • Die Apostille als Echtheitsbestätigung

  • Die Apostille ist eine Echtheitsbestätigung der hierzu bestimmten türkischen Behörde auf einer türkischen öffentlichen Urkunde, die die vorstehend beschriebene Legalisation im engeren Sinn ( Unterschrift, Handlungseigenschaft, Siegelechtheit ) ersetzt.

    Apostillen werden von folgenden türkischen Behörden ausgestellt:
    • Bei Urkunden der Gerichte

    • Vom Vorsitzenden des Rechtsauschusses in den Orten, in denen ein Schwurgericht vorhanden ist, oder das für den jeweiligen Ort zuständige Präsidium der Rechtsausschüsse in solchen Orten, in denen kein Schwurgericht existiert.
    • Bei Urkunden der Verwaltungsbehörden

    • Vom Gouverneur, seinem Stellvertreter oder dem Direktor für rechtliche Angelegenheiten in der jeweiligen Provinz (Vilayet); vom Landrat im jeweiligen Landkreis
    • Bei Urkunden der Notare

    • vom Gouverneur, seinem Stellvertreter oder dem Direktor für rechtliche Angelegenheiten in der jeweiligen Provinz ( Vilayet )
  • Ausnahmen von Apostillen

  • Für folgende Fälle ist das genannte Übereinkommen nicht anwendbar; eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung ist weiterhin erforderlich:
    • Urkunden der Verwaltungsbehörden mit unmittelbarem Bezug auf Handelsverkehr und Zollverfahren
    • Urkunden, deren Echtheitsbestätigung über den Rahmen der Legalisation im engeren Sinn hinausgeht, d. h. also Legalisation im weiteren Sinn (siehe hierzu Ziffer 2 ).


    Im Verhältnis zur Türkei gilt seit dem 23.12.1961 auch das Übereinkommen vom 27.9.56 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBL 1961, Seite 1056), nach dem die aufgrund dieses Übereinkommens ausgestellten mehrsprachigen Personenstandsurkunden für das Gebiet der Vertragsstaaten keiner Legalisation bedürfen. Da diese Personenstandsurkunden auf mehrsprachigen Formularen ausgestellt werden, bedürfen sie auch keiner Übersetzung. Das vorgenannte Übereinkommen sieht die Erteilung von Auszügen aus Geburten-, Heirats- und Sterbebüchern vor.

    Für Urkunden diplomatischer oder konsularischer Vertretungen gilt das Londoner Europäische Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation vom 17.06.1968 (BGBL 1971 II, Seite 86; gültig im Verhältnis zur Türkei seit 23.09.1987, BGBL II, Seite 427 ).

     

  • Sonderfälle
    Übersetzungen vereidigter Übersetzer und deren Beglaubigungsvermerke sind nach deutscher Rechtsauffassung nicht als öffentliche Urkunden anzusehen. Daher werden derartige Übersetzungen und Beglaubigungsvermerke weder legalisiert Noch unmittelbar mit einer Apostille versehen.
    Durch eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers und ggf. seines Stempels durch einen türkischen Notar, verbunden mit einer Bestätigung der besonderen Position des Übersetzers, kann jedoch auch für eine Übersetzung der Weg des Apostilleverfahrens eröffnet werden. Die Apostille erstreckt sich dann zwar genau genommen nur auf den Beglaubigungsvermerk des türkischen Notars; da dieser Vermerk aber mit der Übersetzung untrennbar verbunden ist, partizipiert praktisch auch diese an der Echtheitsbestätigung der Apostille.
    Eine Legalisation des notariellen Beglaubigungsvermerks ist wegen des unter Punkt 3 genannten Übereinkommens nicht möglich.In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die zu den vorgenannten Ausführungen denkbare Alternative einer unmittelbaren Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung durch das Vizekonsulat ausgeschlossen ist, da dem Vizekonsulat die hierzu erforderlichen personellen Voraussetzungen fehlen. Soweit deutsche Behörden hierzu an ergänzenden Informationen interessiert sind, wird angeregt, sich an die zuständige Landesjustizverwaltung zu wenden.

zurück zur Rechtstipps-Übersicht