Aus den Informationsblättern
des Deutschen Generalkonsulats in der Türkei:
Die Echtheitsbestätigung türkischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland
Deutsche öffentliche Urkunden sind solche, die von einer Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind und den vollen Beweis eines durch die Behörde / Urkundsperson beurkundeten Vorgangs begründen ( z.B. Urkunden von Gerichten, Verwaltungsbehörden und Notaren).Unter diesen Begriff fallen in dem hier behandelten Zusammenhang auch amtliche Bescheinigungen auf Privaturkunden ( z.B. darauf angebrachte Unterschriftsbeglaubigungen, Rechtskrafts-, Registrier- und Sichtvermerke). In der Türkei werden die Rechtsbegriffe ähnlich verstanden. Zum Beweis der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde genügt für diese zu ihrer Verwendung im deutschen Rechtsbereich grundsätzlich die Legalisation durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (§ 438 II ZPO).Nach § 13 des Konsulargesetzes (KG) gibt es zwei Arten der Legalisation : - Legalisation im engeren Sinn (§ 13 II KG ) Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und ggf. der Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. - Legalisation im weiteren Sinn (§ 13 IV KG ) Zusätzliche Bestätigung, dass der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde Zuständig war und dass die Urkunde in den Gestzen des Ausstellungsortes entsprechenden Form aufgenommen worden ist. Dieses Übereinkommen ist im Verhältnis zur Türkei seit dem 29.8.1985 anwendbar.Es befreit türkische öffentliche Urkunden von der Legalisation durch die deutschen Auslandsvertretungen und macht gemäß Art.9 eine solche auch gleichzeitig für diese unzulässig.Die Legalisation wird durch eine sogenannte "Apostille" der hierfür zuständigen türkischen Behörde ersetzt. Die Apostille ist eine Echtheitsbestätigung der hierzu bestimmten türkischen Behörde auf einer türkischen öffentlichen Urkunde, die die vorstehend beschriebene Legalisation im engeren Sinn ( Unterschrift, Handlungseigenschaft, Siegelechtheit ) ersetzt. Apostillen werden von folgenden türkischen Behörden ausgestellt: Vom Vorsitzenden des Rechtsauschusses in den Orten, in denen ein Schwurgericht vorhanden ist, oder das für den jeweiligen Ort zuständige Präsidium der Rechtsausschüsse in solchen Orten, in denen kein Schwurgericht existiert. Vom Gouverneur, seinem Stellvertreter oder dem Direktor für rechtliche Angelegenheiten in der jeweiligen Provinz (Vilayet); vom Landrat im jeweiligen Landkreis vom Gouverneur, seinem Stellvertreter oder dem Direktor für rechtliche Angelegenheiten in der jeweiligen Provinz ( Vilayet ) Für folgende Fälle ist das genannte Übereinkommen nicht anwendbar; eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung ist weiterhin erforderlich:
Eine Legalisation des notariellen Beglaubigungsvermerks ist wegen des unter Punkt 3 genannten Übereinkommens nicht möglich.In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die zu den vorgenannten Ausführungen denkbare Alternative einer unmittelbaren Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung durch das Vizekonsulat ausgeschlossen ist, da dem Vizekonsulat die hierzu erforderlichen personellen Voraussetzungen fehlen. Soweit deutsche Behörden hierzu an ergänzenden Informationen interessiert sind, wird angeregt, sich an die zuständige Landesjustizverwaltung zu wenden. |