Besuchervisum
für türkische Staatsbürger in Deutschland |
|||
Aus den Informationen des Auswärtigen Amtes Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa) Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates ist grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden. Bei der Entscheidung über den Antrag werden die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls humanitäre Belange ebenso berücksichtigt wie die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Schengen-Partner sowie die Prognose der Auslandsvertretung zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden. Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt. Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar. ein älterer Text, trotzdem sehr informativ: Neue Visumpraxis des Auswärtigen Amts Das Auswärtige Amt hat nach eingehender Überprüfung seiner Visumpraxis beschlossen, das Verfahren der Visumerteilung bei Familienzusammenführungen und Besuchsaufenthalten bis zu drei Monaten zu verbessern. Die wesentlichen Neuerungen, die sich im Rahmen des deutschen Ausländerrechts und der Vereinbarungen der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner halten, sind folgende: (...) 2. Erteilung von Besuchervisa Über Visa für Besuchsaufenthalte entscheiden die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit. Neben dem deutschen Ausländerrecht ist für die Entscheidung über einen Visumantrag die Gemeinsame Konsularische Instruktion der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner der rechtliche Rahmen. Wer ein Besuchsvisum beantragt, gibt damit zu erkennen, dass er nach Ablauf des Besuchszeitraums wieder in sein Heimatland zurückkehrt. Für die Prüfung der Rückkehrbereitschaft gelten abgestufte Kriterien:
Wird ein Besuchsvisum abgelehnt, so wird diese Entscheidung dem deutschen Ausländerrecht und den internationalen Gepflogenheiten entsprechend wie bisher nicht begründet. Remonstriert der Antragsteller gegen die Ablehnung, überprüft die Auslandsvertretung ihre Entscheidung und erteilt einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Voraussetzung für die Erteilung von Besuchsvisa 1999 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 1.926.705 Visa für kurzfristige Aufenthalte aus. Mit Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa grundsätzlich auch zu Aufenthalten in Frankreich, Spanien, Portugal, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Italien und Griechenland (siehe Schengener Abkommen). (Anmerkung: und umgekehrt) Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchervisum vermittelt das Ausländergesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muß nachweisen, daß sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 82 ff. AuslG sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben. Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muß jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden. Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muß der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, daß der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt. Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 66 Absatz 2 des Ausländergesetz weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Jede Entscheidung im Visumverfahren muß der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten. Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Betroffene unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Betroffene zunächst gegenüber der Auslandsvertretung remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte möglichst schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. |
|||
Adressen |
|||
Türkische
Botschaft F: (0090 312) 4 26 54 65, 4 26 54 51, 4 26 54 52, 4 26
54 53
|
Generalkonsulat
Istanbul |
||
Generalkonsulat
Izmir |
Vizekonsulat
als Außenstelle des Generalkonsulats Izmir, Antalya (keine Visa)
Almanya Federal Cumhuriyeti Muavin Konsoloslugu, Yesilbahce Mahallesi, 1447. Sokak, B. Gürkanlar Apt.; 5/14, 07100 Antalya, Türkei F: (0090 242) 312 25 35, 322 94 66 FAX: (0090 242) 321 69 |
||
Erläuterungen zum Text: Die Verpflichtungserklärung gem. §§ 82 Ausl.G bekommt man beim Ausländeramt der Stadtverwaltung bzw. bei kleineren Kommunen in der Regel bei der Gemeindeverwaltung. Der Einladende braucht: (Achtung, je nach Bundesland verschieden, hier die "strengste" Variante)
Das Formular kostet 20 Eur. Der Eingeladene braucht:
Das Visum muss beim
dem Wohnort zugeordneten Konsulat beantragt werden, allerdings kann
man auch schriftlich eine Ausnahmeregelung beantragen, z. B. wenn
der Antragsteller in Istanbul gemeldet ist, aber in Marmaris arbeitet:
dann kann er u.U. das Visum auch in Izmir beantragen. Seit 2004 muss
man telefonisch einen Termin beantragen, was die Wartezeiten aber nicht
unbedingt verkürzt. Gebührenänderung Die Sachbearbeiter(innen) haben große Erfahrung und einen großen Ermessensspielraum, deswegen sind die oben genannten Nachweise nicht allein entscheidend für die Erteilung. Wichtig ist der Eindruck, den der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin gewinnt. Ein großes Plus ist, wenn der Einladende mit aufs Konsulat geht. Ruhig dazu stehen, dass man ein Paar ist - das merken die sowieso. Keine Märchen von Bruder einer Freundin oder "nur Bekannter" erzählen, weil das unglaubwürdig wirkt. Wird der Antrag abgelehnt, sollte man auf jeden Fall schriftlich widersprechen, da in der Antwort die Gründe angegeben werden MÜSSEN. So kann man es "das nächste Mal" besser machen. Währen der Wartezeit vor dem Konsulat (mehrere Stunden !!!) wird ein Antrag ausgefüllt. Diese Angaben wurden nach besten Wissen und Gewissen gemacht. Für die Richtigkeit geben wir keine Gewähr. Ein genaues Informationsblatt (auch mit Informationen für Geschäftsvisa, Beamte und Studenten) halten die Konsulate in der Türkei bereit (Merkblatt 1; Merkblatt 2 ), die dort auch schriftlich angefordert werden können (Adresse siehe oben, dauert ca. 14 Tage). Auch viele deutsche Behörden haben ein solches Merkblatt erstellt.
|
Copyright 2001 Angie Ruppert und Martina Kraemer. All rights reserved. |