Besuchervisum für türkische Staatsbürger in Deutschland

Aus den Informationen des Auswärtigen Amtes 

Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)

Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates ist grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.

Bei der Entscheidung über den Antrag werden die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls humanitäre Belange ebenso berücksichtigt wie die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Schengen-Partner sowie die Prognose der Auslandsvertretung zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar.

ein älterer Text, trotzdem sehr informativ:

Neue Visumpraxis des Auswärtigen Amts

Das Auswärtige Amt hat nach eingehender Überprüfung seiner Visumpraxis beschlossen, das Verfahren der Visumerteilung bei Familienzusammenführungen und Besuchsaufenthalten bis zu drei Monaten zu verbessern. Die wesentlichen Neuerungen, die sich im Rahmen des deutschen Ausländerrechts und der Vereinbarungen der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner halten, sind folgende:

(...)

2. Erteilung von Besuchervisa

Über Visa für Besuchsaufenthalte entscheiden die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit.

Neben dem deutschen Ausländerrecht ist für die Entscheidung über einen Visumantrag die Gemeinsame Konsularische Instruktion der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner der rechtliche Rahmen. Wer ein Besuchsvisum beantragt, gibt damit zu erkennen, dass er nach Ablauf des Besuchszeitraums wieder in sein Heimatland zurückkehrt. Für die Prüfung der Rückkehrbereitschaft gelten abgestufte Kriterien:

  • In der Regel muss ein Besuchsvisum nach dem Ausländergesetz unter anderem abgelehnt werden, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Umgehung der Einreisevorschriften spricht; 

  • Vertrauensschutz bei regelgerechter Rückkehr nach einem Besuchsaufenthalt in EU/EWR-Ländern, der Schweiz oder Nordamerika in früheren Fällen; 

  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den Anforderungen zur Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft insbesondere bei Besuchen der Kernfamilie oder enger Familienangehöriger; 

  • wenn sich in der Abwägung der tatsächlichen Umstände, die für oder gegen die Erteilung eines Besuchsvisums sprechen, Pro und Contra die Waage halten, Entscheidung für die Reisemöglichkeit. 

Wird ein Besuchsvisum abgelehnt, so wird diese Entscheidung dem deutschen Ausländerrecht und den internationalen Gepflogenheiten entsprechend wie bisher nicht begründet. Remonstriert der Antragsteller gegen die Ablehnung, überprüft die Auslandsvertretung ihre Entscheidung und erteilt einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Voraussetzung für die Erteilung von Besuchsvisa

1999 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 1.926.705 Visa für kurzfristige Aufenthalte aus. Mit Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa grundsätzlich auch zu Aufenthalten in Frankreich, Spanien, Portugal, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Italien und Griechenland (siehe Schengener Abkommen). (Anmerkung: und umgekehrt)

Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchervisum vermittelt das Ausländergesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muß nachweisen, daß sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. 

Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 82 ff. AuslG sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.

Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muß jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muß der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, daß der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 66 Absatz 2 des Ausländergesetz weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Jede Entscheidung im Visumverfahren muß der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten. Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Betroffene unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Betroffene zunächst gegenüber der Auslandsvertretung remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte möglichst schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Adressen

Türkische Botschaft
Almanya Federal Cumhuriyeti
Büyükelçiligi, PK 54,
06552 Çankaya - Ankara,Türkei.

F: (0090 312) 4 26 54 65, 4 26 54 51, 4 26 54 52, 4 26 54 53
FAX: (0090 312) 4 26 69 59


Homepage (Unterseite Visabestimmungen)


Generalkonsulat Istanbul
Almanya Federal Cumhuriyeti
Baskonsoloslugu, PK 355, 

60073 Istanbul Beyoglu, Türkei.

F: (0090 212) 2 51 54 04 - 08
FAX: (0090 212) 2 49 99 20

E-Mail: gk.istanbul@sim.net.tr


Homepage (Unterseite Visabestimmungen-- sehr empfehlenswert, viele Downloads!!! "Pflichtseite"...)

Generalkonsulat Izmir
Almanya Federal Cumhuriyeti
Baskonsoloslugu, PK 156, 
35212 Izmir, Türkei.
F: (0090 232) 4 21 69 95, 4 21 69 96, 4 63 52 91, 463 13 46.
FAX: (0090 232) 4 63 79 90

Homepage der Visastelle

Vizekonsulat als Außenstelle des Generalkonsulats Izmir, Antalya (keine Visa)
Almanya Federal Cumhuriyeti Muavin Konsoloslugu,
Yesilbahce Mahallesi, 1447. Sokak, 
B. Gürkanlar Apt.; 5/14,
07100 Antalya, Türkei
F: (0090 242) 312 25 35, 322 94 66
FAX: (0090 242) 321 69

Erläuterungen zum Text:

Die Verpflichtungserklärung gem. §§ 82 Ausl.G bekommt man beim Ausländeramt der Stadtverwaltung bzw. bei kleineren Kommunen in der Regel bei der Gemeindeverwaltung.

Der Einladende braucht: (Achtung, je nach Bundesland verschieden, hier die "strengste" Variante)

  • Personalausweis 

  • vollständige Anschrift, Geburtsdatum UND Reisepass-Nummer des Eingeladenen 

  • Kopie des Mietvertrages (2-fach besser) bzw. Nachweis des Wohneigentums 

  • Nachweis der Einkünfte (Kopie der letzten Gehaltsabrechnung, teilweise auch Bestätigung des Arbeitgebers) 

  • Nachweis der Verbindlichkeiten (ist ein Formblatt, das bei der Ausl.beh. ausgefüllt wird) 

  • Nachweis der Krankenversicherung 
    (wird in Deutschland nicht immer verlangt, aber beim Konsulat ist es ein extrem wichtiger Punkt) - entweder Kopie der vorhandenen KV oder eine sog. "Incoming-Krankenversicherung" abschließen. Kann für einen oder drei Monate abgeschlossen werden, kostet ~ 120 - 150 Eur für 3 Monate inklusive Haftpflicht.. Hierfür braucht man ebenfalls die Daten und die Reisepass-Nummer des zu Versichernden. Die Versicherung wird in bar im Voraus bezahlt. Wird das Visum abgelehnt oder der Besuch ist kürzer, wird der Beitrag anteilig bzw. voll erstattet. Es ist NICHT erforderlich, Mitglied zu sein. ACHTUNG: Man braucht dringend zwei Kopien: einmal für die deutsche Behörde, einmal für´s Konsulat. Nicht das Original weggeben, ohne dieses KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ!!!

  • Das Formular kostet 20 Eur.

Der Eingeladene braucht:

  • Reisepass 

  • Einkommens- bzw. Vermögensnachweis (Kontoauszüge, ggf. letzte Kreditkartenrechnungen, aus denen das Limit hervorgeht)

  • falls vorhanden, Nachweis des Krankenversicherungsschutzes sowie eine Krankenversicherung für den Aufenthalt. gibts z.B. bei www.provisit.de

  • Bescheinigung des Arbeitgebers 

  • Bei Selbständigen: Eintrag bei der Handelskammer 

  • notariell bestätigte eigenhändige Unterschrift (Unterschriftszirkular)

  • 2 aktuelle Passfotos (Achtung, müssen biometrischen Vorgaben entsprechen!! - siehe unten, Anweisung für den Fotografen zum Download türkisch)

  • ferner alles, was das Konsulat vom "Rückkehrwillen" überzeugen kann.

Das Visum muss beim dem Wohnort zugeordneten Konsulat beantragt werden, allerdings kann man auch schriftlich eine Ausnahmeregelung beantragen, z. B. wenn der Antragsteller in Istanbul gemeldet ist, aber in Marmaris arbeitet: dann kann er u.U. das Visum auch in Izmir beantragen. Seit 2004 muss man telefonisch einen Termin beantragen, was die Wartezeiten aber nicht unbedingt verkürzt.

Termine zur Visumsbeantragung erhalten Sie telefonisch unter 0090-232-4888888 montags bis donnerstags jeweils zwischen 13.30 Uhr und 16.30 Uhr sowie freitags von 9.30 bis 13.30 Uhr. In den Sommermonaten Juli und August  erhalten Sie unter oben genannter Nummer Antragstermine montags, dienstags und donnerstags zwischen 13.30 und 16.30 Uhr sowie mittwochs und freitags von 9.30 bis 13.30 Uhr.     

Bitte beachten Sie, daß Sie Taschen, Koffer, Plastiktüten u.ä. nicht mit in das Gebäude mitnehmen dürfen. Wir bitten Sie daher, sich entsprechend einzurichten. Seit Ende 2004 ist es auch einer deutschen Begleitperson nicht mehr gestattet, den Antragsteller in die Botschaft zu begleiten.

Gebührenänderung
Ab dem 01.01.2007 gelten neue Gebühren für Schengen-Visa. Die Bearbeitungsgebühr beträgt für alle Antragsteller ab einem Alter von 6 Jahren 60 Euro Kinder bis zu einem Alter von 5 Jahren zahlen keine Bearbeitungsgebühr.

Die Sachbearbeiter(innen) haben große Erfahrung und einen großen Ermessensspielraum, deswegen sind die oben genannten Nachweise nicht allein entscheidend für die Erteilung. Wichtig ist der Eindruck, den der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin gewinnt. Ein großes Plus ist, wenn der Einladende mit aufs Konsulat geht. Ruhig dazu stehen, dass man ein Paar ist - das merken die sowieso. Keine Märchen von Bruder einer Freundin oder "nur Bekannter" erzählen, weil das unglaubwürdig wirkt. 

Wird der Antrag abgelehnt, sollte man auf jeden Fall schriftlich widersprechen, da in der Antwort die Gründe angegeben werden MÜSSEN. So kann man es "das nächste Mal" besser machen.

Währen der Wartezeit vor dem Konsulat (mehrere Stunden !!!) wird ein Antrag ausgefüllt. 

Diese Angaben wurden nach besten Wissen und Gewissen gemacht. Für die Richtigkeit geben wir keine Gewähr. Ein genaues Informationsblatt (auch mit Informationen für Geschäftsvisa, Beamte und Studenten) halten die Konsulate in der Türkei bereit (Merkblatt 1; Merkblatt 2 ), die dort auch schriftlich angefordert werden können (Adresse siehe oben, dauert ca. 14 Tage). Auch viele deutsche Behörden haben ein solches Merkblatt erstellt. 

Hilfreiche Downloads!

Visa-Infos des Auswärtigen Amtes

Schengen-Visum-Bestimmungen türkisch und deutsch

Fotovorschriften türkisch (ACHTUNG: das Foto muss biometrischen Vorgaben entsprechen, sehr wichtig!!

Antragsformular Schengenvisum (deutsch-türkisch) - kann vorab ausgefüllt werden

Tatsachen über Deutschland (auch in türkisch)

Besuchervisum für türkische Ehegatten in der Türkei lebender Deutscher für gemeinsame Reisen nach D
(hier entfällt die Verpflichtungserklärung!!)

 

zurück zur Rechtstipps-Übersicht


Copyright 2001 Angie Ruppert und Martina Kraemer. All rights reserved.